Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen, auch solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sollten Einkaufsbedingungen des Käufers davon abweichen, so erkennen wir diese nicht an.
2. Kaufvertragsabschluß
Der Käufer erteilt einen Kaufvertrag, an den er vier Wochen gebunden ist.
Mit der Annahme dieses Auftrages durch uns kommt der Kaufvertrag zustande.
Die Annahme kann wahlweise durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Warenauslieferung erfolgen.
3. Selbstbelieferungsklausel und Änderungsvorbehalt
Vereinbarte Lieferfristen, bzw. Lieferdaten sind unverbindlich. Wir verpflichten uns zur Lieferung der Kaufgegenstände unter dem Vorbehalt, von unserem jeweiligen Lieferanten selbst rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert zu werden.
Änderungen in Ausführung und Material bei gleicher Verwendbarkeit bleibt vorbehalten.
4. Preise
Grundsätzlich gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise, sofern dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
Die am Tage der Lieferung gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
5. Zahlungen
Sämtliche Rechnungen sind im Hinblick darauf, daß es sich um Handwerkerrechnungen handelt, sofort ohne jeden Abzug zahlbar (VOB DIN 1961).
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnet.
6. Aufrechnungsverbot
Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene, oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
7. Versand, Gefahrübergang
Die Lieferung ist bewirkt, wenn die Ware auf den üblichen Versandweg gebracht wurde. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Der Käufer erklärt hiermit seine Einwilligung, daß der Kaufgegenstand ggAs. vom Herstellerwerk direkt an ihn übersandt wird.
Auf besonderen Wunsch des Käufers kann auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
8. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Zahlung aller vergangenen und künftigen Warenlieferungen, innerhalb der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebengeschäfte, bei Hingabe von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, bis alle Forderungen, die wir gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen (insbesondere Arbeits- und Anfahrtskosten) nachträglich erwerben.
- Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertungen gleich.
- Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde, soweit dies nicht bereits geschehen, mit Einbeziehung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bis zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab.
- Diese Rechte dienen uns zur Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Abtretungen und Sicherheiten unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Wir sind berechtigt und der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, diese Abtretung den Abnehmern des Käufers gegenüber bekannt zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer jedwede erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Käufers entfällt diese Einzugsermächtigung. Der Käufer ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen.
- Die Be- und Verarbeitung, Montage und sonstige Verwertung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten unter Ausschluß des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zu, in dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
- Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
- Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, unzulässig. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muß der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 402 BGB). Bei Pfändungen hat der Käufer uns unverzüglich die Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderungen und unseres Eigentumsvorbehaltes an der gepfändeten Sache bestätigt. Interventionskosten trägt der Käufer.
- Der Käufer ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekanntzugeben und aufzuerlegen.
9. Gewährleistung
Der Gewährleistungspflicht kommen wir nach unserer Wahl nach durch Nachbesserung oder Ersatzleistung.
Der Käufer bleibt jedoch bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrunde - sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Erkennbare Mängel müssen innerhalb einer Frist von 8 Tagen mitgeteilt werden. Die Frist für die Verjährung des Anspruches auf Gewährleistung beträgt insgesamt 12 Monate ab dem Tage des Gefahrenüberganges.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist Rödermark.
- Für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Rödermark und Umgebung.